Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
Alois Fässler Mechanische Werkstatt AG, Obdorf, 6430 Schwyz

Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dienen einer klaren Regelung und gelten für sämtliche Beziehungen zwischen dem Kunden und der Alois Fässler Mechanische Werkstatt AG, nachfolgend Fässler AG genannt. Eine Ausnahme von diesem Geltungsbereich besteht insoweit, als schriftliche Abreden zwischen Kunden und der Fässler AG ausdrücklich etwas von den AGB Abweichendes vorsehen. Mündliche Abreden entfalten keine Rechtswirkung. Diese AGB gehen allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vor.

Lieferung / Lieferzeit

Die Warenlieferung bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden im Eigentum der Fässler AG. Die Fässler AG ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Nur schriftlich zugesicherte Liefertermine gelten als vereinbart. Ein vereinbarter Liefertermin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu dessen Ablauf unser Werk verlassen hat oder dem Kunden Abholbereitschaft angezeigt wurde. Grundsätzlich bestimmt die Fässler AG den Zeitpunkt der Lieferung. Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich. Eine allfällige Lieferverspätung berechtigt weder zur Annullierung der Bestellung noch zu Schadenersatzansprüchen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, wird die Vertragsware erst ab definitivem Bestellabruf bereitgestellt bzw. angefertigt.

Transportanteil

Im Transportanteil ist die Bereitstellung im Werk, der Transport, die Zu- und Wegfahrt sowie das Entladen der Vertragsware beim Zufahrtsort inbegriffen. Das Einlagern oder Verteilen der Vertragsware am Entladeort wird gemäss Arbeitszeit nach Aufwand in Rechnung gestellt. Ist zur Zeit der Zustellung niemand anwesend, gilt die von der Fässler AG bestimmte Stelle als Zustellort. Bauseitige Mithilfe beim Abladen wird vorausgesetzt und mit keiner Preisreduktion vergütet. Die Transportkosten für Versand der Vertragsware per Eigen- oder Fremdtransport sowie Postporti werden dem Kunden mit einem entsprechenden Pauschalbetrag weiterverrechnet. Die Berechnung der Transportanteile wird durch die Fässler AG festgelegt. Die Fässler AG behält sich vor, Sammellieferungen vorzunehmen. Diese berechtigen nicht zur Kürzung der vereinbarten Transportanteile. Bei Nachbestellungen werden die Transportanteile neu vereinbart. Für Handelsartikel wird bei Lieferung von Kleinmengen ein Mindesttransportanteil in Rechnung gestellt.

Transportkostenanteil

Transportkosten-Anteil ganze Schweiz und Fürstentum Lichtenstein wird individuell nach Aufwand Ihrer Bestellung berechnet. Beim angegebenen Betrag in der Bestellung handelt es sich um den Mindestbetrag Versand- und Verpackungsanteil. Bedingungen siehe Transportanteil!  

Preise siehe unter Lieferkosten.

Montagearbeiten

Auf Montagearbeiten werden keine Rabatte gewährt. Bei Vertragsabschluss ist die Montageart zu vereinbaren. Es gelten folgende Grundsätze:

In einer Pauschalmontage (mit oder ohne bauseitige Mithilfe) sind die werkstattseitigen Vorbereitungen und Vormontagen, alle Montagehilfen, die Montagezeit, das Hilfsmaterial sowie der Einsatz von Montagewerkzeugen und –maschinen inbegriffen. Ausgenommen sind zusätzliche Montagematerialien. Die Fässler AG behält sich vor, werkstattseitige Vormontagen in den Verkaufsdokumenten als Vormontagepauschale auszuweisen. Die Fässler AG behält sich vor, Montagemehrleistungen wie Demontagen, Spitz-, Aufschift- und Abkittarbeiten, Wasserleitungsanschluss (etc.) sowie Mehraufwendungen durch schlechte Zugänglichkeit des Bauobjekts, schlechtes Mauerwerk oder warten auf andere als Fässler AG-Monteure (etc.) gemäss Arbeitsrapport nach Aufwand zu verrechnen.

Bei der Montage in Regie (mit oder ohne bauseitige Mithilfe) werden die Zeiten für die werkstattseitigen Vorbereitungen und Vormontagen, die Zu- und Wegfahrt der Monteure, das Material an die Montagestellen verteilen, das Werkzeug auf der Baustelle einrichten sowie die Montagezeit gemäss Arbeitsrapport nach Aufwand verrechnet. Die Zeiten für das Laden, Transportieren bis Zufahrtsort und Abladen der Vertragsware sind im Transportanteil enthalten.

Bei der Selbstmontage (Montage bauseits) wird die Montage durch den Bauherrn selbst vorgenommen oder anderweitig vergeben. Vormontagen und/oder Montageinstruktionen durch die Fässler AG-Monteure sowie die Zeiten für das Bereitstellen von Montagehilfen werden nach Aufwand verrechnet. Montagehilfen (Montagehalterungen etc.) bleiben Eigentum der Fässler AG und sind in einwandfreiem Zustand innert angemessener Zeit zurückzugeben.

Mangelhafte Lieferung

Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner unverzüglichen Prüfungspflicht gemäss OR 201 Abs. 1 (Kaufvertrag) bzw. OR 367 Abs. 1 (Werkvertrag) ordnungsgemäss nachgekommen ist. Bei mangelhaften Lieferungen ist der Kunde verpflichtet, dies der Fässler AG innert 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind dem betreffenden Spediteur umgehend zu melden. Soweit ein von der Fässler AG zu vertretender Mangel der Vertragsware vorliegt, ist die Fässler AG nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist die Fässler AG verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde. Mängelrügen entbinden nicht von der fristgemässen Zahlung und berechtigen nicht, Abzüge vorzunehmen. Die beschädigte Ware ist uns zur Verfügung zu stellen. Weitere Gewährleistungsansprüche werden ausdrücklich wegbedungen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

Zahlungsbedingungen

Die Verkaufspreise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk Schwyz; ohne Verpackung und exklusive Mehrwertsteuer. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Fakturadatum (Verfalltag) ohne Skontoabzug oder innert 10 Tage mit 2% Skontoabzug auf das im Einzahlungsschein festgelegte Konto zu bezahlen. Bei Barzahlung gewährt die Fässler AG 3% Skonto. Die Zahlungen erfolgen in Schweizer Franken. Eine Verrechnung des Kunden mit eigenen Forderungen gegen die Fässler AG ist ausgeschlossen. Teillieferungen werden gemäss Baufortschritt in Rechnung gestellt. Zusätzliche Kosten (wie u. a. Regiearbeiten) werden mit der Schlussrechnung verrechnet. Es werden keine Abzüge für Baureinigungen, Versicherungen (etc.) gewährt, sofern diese nicht im Vorfeld der Verkaufsverhandlungen vereinbart worden sind. Bestehen weitergehende Liefer- oder Leistungspflichten der Fässler AG, so ist sie bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, die Erfüllung der Lieferpflichten aufzuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten

Haftung

Missverständnisse, welche auf falschen Massangaben bei der Bestellaufgabe beruhen, fallen nicht unter die Haftung der Fässler AG. Für die bei einer Selbstmontage verursachten bzw. entstandenen Schäden am gelieferten Material wird jede Haftung im Sinne eines Garantiefalles abgelehnt. Zudem lehnt die Fässler AG für Arbeiten und deren Folgen, die durch Drittpersonen ausgeführt werden, jegliche Haftung ab.

Retouren

Rücklieferungen erfordern in jedem Fall die vorherige Zustimmung der Fässler AG. Bei Retouren behält sich die Fässler AG das Recht vor, für Umtriebe 10 % des Bruttowarenwertes bei der Gutschrift in Abzug zu bringen. Spezialanfertigungen können weder umgetauscht noch zurückgenommen werden.

Verwirkung

Alle Ereignisse höherer Gewalt und andere unverschuldete Ereignisse wie Betriebs-, Verkehrs- und Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen (etc.) befreien den davon Betroffenen für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

Garantie

Die Haftungs- und Gewährleistungsansprüche des Kunden auf das gelieferte Material verwirken mit Ablauf von 12 Monaten nach Übergabe der Vertragsware bzw. nach Beendigung der Dienstleistung der Fässler AG (Montage, Unterhalt, Kontrolle, Inbetriebsetzung). Falsche Handhabung oder Verwendung sowie mechanische und umweltbedingte Einwirkungen fallen nicht unter Garantie. In Garantiefällen ist der Kunde verpflichtet, die Fässler AG schriftlich über den Materialschaden in Kenntnis zu setzen. Die Fässler AG ist berechtigt, das Material nach ihrer Wahl kostenlos zu ersetzen oder zu reparieren. Austausch- bzw. Montagearbeiten gehen zu Lasten des Bauherrn und werden nach Aufwand verrechnet. Die Fässler AG vergütet keine externen Reparaturkosten, die ohne ihre Zustimmung vom Kunden in Auftrag gegeben worden sind. Die Fässler AG behält sich vor, mit den Garantieleistungen bis zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden zuzuwarten. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen.

Besondere Vereinbarungen

Die Auftragsbestätigung ist genau zu kontrollieren. Unstimmigkeiten müssen spätestens 3 Arbeitstage nach Datum der Auftragsbestätigung der Fässler AG gemeldet sein. Stillschweigen des Kunden bis zum Ablauf dieser Frist gilt als Anerkennung der Auftragsbestätigung als Vertragsinhalt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Fässler AG frei, die bestellte Ware gemäss Auftragsbestätigung zu produzieren und zu verrechnen. Spätere Änderungswünsche können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Fässler AG einer Änderung aufgrund des Standes der Vorarbeiten noch zustimmen kann. Die aus den Änderungen entstehenden Kosten und Lieferverzögerungen gehen zu Lasten des Kunden. Tritt eine Vertragspartei vom Vertrag zurück, ist sie für die entstandenen Kosten haftbar. Für spezielle Aufwendungen wie Bauführung und Planung (etc.) werden die Kosten nach vorheriger schriftlicher Abmachung in Rechnung gestellt. Bei Bestellungsänderungen erfolgt die Abrechnung (Mehr- oder Minderbezug) nach den Einheitspreisen, die der heutigen Vereinbarung zugrunde liegen. Angebote sind ab Ausstellungsdatum 3 Monate gültig und somit verbindlich. Bei Bestellung über das Internet behält sich die Fässler AG vor Aufträge nur gegen unterzeichnete Auftragsbestätigung zu tätigen.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Alle Rechtsbeziehungen zwischen der Fässler AG und ihren Kunden unterstehen dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen der Fässler AG und ihren Kunden ist 6430 Schwyz. Die Fässler AG hat indessen auch das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

Ergänzende Bestimmungen

Für die Ausführung der Arbeiten sind die SIA-Normen anwendbar, insbesondere wird auf die SIA-Norm 118, Ausgabe 1977/1991 verwiesen (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten).

Wir sind bestrebt, Sie aufs Beste zu bedienen und freuen uns, mit Ihnen zusammenzuarbeiten.

Für Ihre Bauvorhaben wünschen wir Ihnen viel Erfolg.

Schwyz, November 2006